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Allgemeine Vertragsbedingungen für Informationen (AVI)

Allgemeine Vertragsbedingungen für Informationen (AVI)

Zwischen

Ihnen, als Informationsbesteller

und der

 Walter Rieske - genesis pro life

Methestraße 25

37186 Moringen

als Informationsgeber, fortan genesis genannt

 

Einleitung

Die Mission von Genesis ist es, Menschen über die neuen Entwicklungen aus dem Bereich Energieprodukte, Biophotonen, sowie Nährstoffe mit hoher energetischer Wirkung aufzuklären und ihnen die Produkte näher zu bringen.

Daher bietet Genesis interessierten Personen an verschiedenen Stellen an, einen sog. Informationsvertrag zu schließen.

Dabei verpflichtet sich Genesis gegenüber den Informationsbestellern, Sie regelmäßig mit Weiterbildungs- und Schulungsmaterial, aber auch mit allgemeinen Informationen zu versorgen.

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten von Genesis

(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass Genesis den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt.

(2) Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber Informationen aus den folgenden Themenbereichen sein: neue Genesis Produktentwicklungen, Anwendung und Geräten von Genesis und verwandten Produkten Dritter, Forschungsergebnisse, Unternehmensinformationen.

(3) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden besteht nicht.

(4) Ferner schuldet Genesis auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.

 

§ 2 Prüfpflicht des Informationsbestellers vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss ist jeder Informationsbesteller verpflichtet, zu prüfen, ob er volljährige und vollgeschäftsfähige natürliche Person ist oder ob er den Informationsvertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt. Nur wenn mindestens eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, darf er den Informationsvertrag begründen. Schließt er den Informationsvertrag ab, darf Genesis davon ausgehen, dass der Informationsbesteller eine volljährige und vollgeschäftsfähige natürliche Person ist oder wenigstens den Informationsvertrag für ein Unternehmen, das ihm gehört oder für das er tätig ist, schließt.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Informationsvertrag kommt zustande, wenn der Informationsbesteller entweder digital, schriftlich oder auf andere eindeutige (u.a. auch konkludente) Form eine Leistung von der Genesis abfordert, in deren Produkt- oder Leistungsbeschreibung auf den Abschluss eines Informationsvertrages hingewiesen wird.

(2) Hierbei werden auch diese AVI Bestandteil des Vertrages.

 

§ 4 Unentgeltlichkeit

Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.

 

§ 5 Beendigung des Informationsvertrages

Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen.

 

§ 6 Haftung

(1) Genesis haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Genesis – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.

(3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

(4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

(5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Genesis.

 

§ 7 Änderungsvorbehalt

Genesis ist berechtigt, diese AVI einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert.

Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Genesis gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.

Erstellt am 25.05.2018